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Anlage I - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung

Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - Sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 462ff)



 

Zitierungen von Anlage I Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrdstKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 GrdstKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 8 GrdstKfmAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...