Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (GrdstKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.1996 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-202 Berufliche Bildung

Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1996, S. 471 - 472

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
das Ausbildungsunternehmen,

2.
Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2


Rechnungswesen und Steuern, Lernziele a bis c,

4.3


Bestandspflege, Lernziele b und c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1


Vermietung, Lernziele a, b und d bis f,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.2


Verwaltung, Lernziele a bis e und g bis i,

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Planung und Marketing,

8.1


Verkaufsvorbereitung

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Vermietung, Lernziel c,

4.2


Verwaltung, Lernziele f, k und l,

4.3


Bestandspflege, Lernziele a und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Wohnungseigentum

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Objektanalyse und -bewertung,

6.2


Maklertätigkeit,

7.1


Bauvorbereitung,

9.
Finanzierung, Lernziele a bis f,

zu vermitteln.

(5) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere

1.2


arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.4


Personalwesen,

1.5


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme

sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2


Rechnungswesen und Steuern, Lernziele d bis h,

3.3


Controlling,

3.4


Statistik und Berichtswesen

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.3


Grundstücksverkehr,

8.2


Verkaufsabwicklung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.2


Baudurchführung,

7.3


Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,

9.
Finanzierung, Lernziele g bis m,

zu vermitteln.

(4) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere

1.2


arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.4


Personalwesen,

1.5


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

3.1


Planung und Marketing,

4.2


Verwaltung, Lernziel f,

sind weiter anzuwenden und zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II GrdstKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrdstKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrdstKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 GrdstKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...