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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil A der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln sowie Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sind komplexe sicherheitsrelevante Probleme mit verknüpften organisatorischen, technischen und rechtlichen Sachverhalten schriftlich zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit:

a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr,

b)
Sicherheitstechnische Einrichtungen,

c)
Arbeits-, Brand- und Umweltschutz,

d)
Daten- und Informationsschutz,

e)
Planung und Organisation von Sicherheitsdienstleistungen;

2.
im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln:

a)
Konfliktpotenziale und Verhaltensanpassung,

b)
Tätermotive und -verhalten,

c)
Maßnahmen zum Eigenschutz;

3.
im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste:

a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste,

b)
Rechte von Personen und Institutionen,

c)
Rechtliche Bewertung von Gefährdungssituationen,

d)
Erkennen und Bewerten von Rechtsverstößen;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Für die Prüfungsbereiche des Teiles A ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(4) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten zeigen, dass er sicherheitsrelevante Aufgabenstellungen analysieren, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung begründen kann. Insbesondere soll er zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen und umsetzen kann.

Der Prüfling hat zur Vorbereitung des Fachgespräches dem Prüfungsausschuss Dokumentationen über drei praktisch durchgeführte komplexe Arbeiten aus seinem Einsatzbereich vorzulegen. Die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten.

(5) Sind im Teil A die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teiles A hat der Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B sowie im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...