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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,

6.
Leistungen von Sicherheitsdiensten,

7.
Schutz und Sicherheit,

8.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

9.
Maßnahmen der ersten Hilfe,

10.
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,

11.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,

12.
Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen:

12.1
Betriebliche Angebotserstellung,

12.2
Auftragsbearbeitung,

12.3
Qualitätssichernde Maßnahmen,

12.4
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,

13.
Kommunikation und Kooperation:

13.1
Teamarbeit und Kooperation,

13.2
Kundenorientierte Kommunikation.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden Einsatzbereiche:

1.
Objekt- und Anlagenschutz,

2.
Veranstaltungsdienste,

3.
Verkehrsdienste oder

4.
Personen- und Werteschutz.

Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 90 Minuten anhand praxisbezogener Aufgaben insbesondere aus den Bereichen Situationsgerechtes Verhalten und Handeln und Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten für einen Arbeitsauftrag aus dem Bereich Schutz und Sicherheit unter Berücksichtigung seines jeweiligen Einsatzbereiches ein Konzept entwickeln und in einem höchstens 20-minütigen Fachgespräch erläutern.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil A der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhalten und Handeln sowie Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste sind komplexe sicherheitsrelevante Probleme mit verknüpften organisatorischen, technischen und rechtlichen Sachverhalten schriftlich zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit:

a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr,

b)
Sicherheitstechnische Einrichtungen,

c)
Arbeits-, Brand- und Umweltschutz,

d)
Daten- und Informationsschutz,

e)
Planung und Organisation von Sicherheitsdienstleistungen;

2.
im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln:

a)
Konfliktpotenziale und Verhaltensanpassung,

b)
Tätermotive und -verhalten,

c)
Maßnahmen zum Eigenschutz;

3.
im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste:

a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste,

b)
Rechte von Personen und Institutionen,

c)
Rechtliche Bewertung von Gefährdungssituationen,

d)
Erkennen und Bewerten von Rechtsverstößen;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Für die Prüfungsbereiche des Teiles A ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(4) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten zeigen, dass er sicherheitsrelevante Aufgabenstellungen analysieren, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung begründen kann. Insbesondere soll er zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen und umsetzen kann.

Der Prüfling hat zur Vorbereitung des Fachgespräches dem Prüfungsausschuss Dokumentationen über drei praktisch durchgeführte komplexe Arbeiten aus seinem Einsatzbereich vorzulegen. Die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten.

(5) Sind im Teil A die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teiles A hat der Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B sowie im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit



BGBl. I 2002, S. 2760 - 2763