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§ 6 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen



Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.



 

Zitierungen von § 6 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BAMKostV Berechnung der Gebühren
... nur diese abgerechnet. (3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6 ) oder ermäßigt werden (§ ...