Als vorportionierter Feinschnitt im Sinne dieser Verordnung gelten Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden und die keine Zigarren oder Zigarillos im Sinne von §
2 Abs. 1 des
Tabaksteuergesetzes oder Zigaretten im Sinne von §
2 Abs. 2 des
Tabaksteuergesetzes sind.