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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt (FeinschnStV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3165; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 612-1-7-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Für vorportionierten Feinschnitt, für den Tabaksteuer in Höhe des nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes bis 31. August 2005 geltenden Steuertarifs entstanden ist und der sich nach dem 31. August 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befindet oder befunden hat, entsteht eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes zu dem ab dem 1. September 2005 geltenden Steuertarif (Steuerdifferenz).

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 der Besitzer.

(3) Von der Nachsteuer befreit ist, wer nach dem 31. August 2005 nicht mehr als zehn Kilogramm vorportionierten Feinschnitt im Besitz hatte.

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