(1) Für vorportionierten Feinschnitt, für den Tabaksteuer in Höhe des nach §
4 Abs. 1 Nr. 3 des
Tabaksteuergesetzes bis 31. August 2005 geltenden Steuertarifs entstanden ist und der sich nach dem 31. August 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befindet oder befunden hat, entsteht eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes zu dem ab dem 1. September 2005 geltenden Steuertarif (Steuerdifferenz).
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 der Besitzer.
(3) Von der Nachsteuer befreit ist, wer nach dem 31. August 2005 nicht mehr als zehn Kilogramm vorportionierten Feinschnitt im Besitz hatte.