(1) Der Steuerschuldner hat über die Nachsteuer bis zum 15. Dezember 2005 eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1630), in der er selbst die Nachsteuer zu berechnen hat, in doppelter Ausfertigung bei dem für den Lagerort zuständigen Hauptzollamt abzugeben (Steueranmeldung). Für mehrere Lagerorte im Bezirk eines Hauptzollamts ist nur eine Steueranmeldung abzugeben. Abweichend von Satz 1 haben Steuerschuldner mit zentraler Buchführung die Steueranmeldung bei dem für den Ort der Buchführung zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) Die Nachsteuer ist spätestens bis zum 30. Dezember 2005 und für nicht angemeldeten vorportionierten Feinschnitt spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(3) Für den Erlass oder die Erstattung von Nachsteuer gilt §
22 Abs. 1 des
Tabaksteuergesetzes entsprechend. Die Nachsteuer wird nur erstattet, wenn der Nachweis über ihre Entrichtung erbracht wird.