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Abschnitt 2 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)

V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 2 Datenübermittlung

§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle



Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:

1.
die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,

2.
den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,

3.
die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,

4.
den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.

Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.


§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht.