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Änderung § 39 SprAuG vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SprAuG

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§ 39 SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 39 SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 2 Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



1 Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.


 
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