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§ 39 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie



1Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 39 SprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 6e Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 8 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 01.03.2020 (28.05.2020)Artikel 7 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuellvor 01.03.2020 (28.05.2020)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 SprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 7 BeWeAusbFG Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Die Teilnahme an Sitzungen des ...
Artikel 8 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6 ImpfPrG Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt: „§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ... I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt: „ § 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Eine Versammlung nach § 15 ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6e CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. ...