Sechster Teil - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 37 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
§ 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 37 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz



(1) 1Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des Unternehmenssprecherausschusses finden im Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 im Jahre 1990 statt. 2§ 7 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(2) 1Auf Sprecherausschüsse, die aufgrund von Vereinbarungen gebildet worden sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 2Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens bis zum 31. Mai 1990, im Amt.

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§ 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

5.
die Stimmabgabe;

6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.


Text in der Fassung des Artikels 222 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


§ 39 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.


Text in der Fassung des Artikels 6e Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 G. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 17. September 2022



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