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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachtheoretischer Teil



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Gerätekunde,

2.
Arbeitskunde,

3.
Tauchermedizinische Grundkenntnisse,

4.
Rechtsvorschriften,

5.
Fachrechnen und Fachzeichnen.

(2) Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:

1.
Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,

2.
Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.

(3) Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:

1.
die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,

2.
das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,

3.
die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,

4.
Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.

(4) Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,

2.
Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.

(5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:

Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

(6) Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse in Physik,

2.
Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,

3.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,

4.
Anfertigung einfacher technischer Skizzen und

5.
Lesen einfacher technischer Zeichnungen.

(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.

(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TauchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TauchPrV Anwendungsbereich (vom 01.10.2016)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 ...
§ 9 TauchPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung ... bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische ...