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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fachtheoretischer Teil


(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1. Gerätekunde,

2. Arbeitskunde,

3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse,

4. Rechtsvorschriften,

5. Fachrechnen und Fachzeichnen.

(2) Im Prüfungsbereich 'Gerätekunde' können geprüft werden:

1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,

2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.

(3) Im Prüfungsbereich 'Arbeitskunde' können geprüft werden:

1. die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,

2. das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,

3. die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,

4. Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.

(4) Im Prüfungsbereich 'Tauchermedizinische Grundkenntnisse' können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,

2. Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.

(5) Im Prüfungsbereich 'Rechtsvorschriften' können geprüft werden:

Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

(6) Im Prüfungsbereich 'Fachrechnen und Fachzeichnen' können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse in Physik,

2. Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,

3. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,

4. Anfertigung einfacher technischer Skizzen und

5. Lesen einfacher technischer Zeichnungen.

(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.

(Text alte Fassung)

(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(Text neue Fassung)

(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.