§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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§ 7 Fachpraktischer Teil


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:

1.
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,

2.
Durchführung von Taucherarbeiten.

(2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:

1.
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,

2.
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.

(3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:

1.
Schweißen und Schneiden,

2.
Betonieren und Schalungsarbeiten,

3.
Spülarbeiten,

4.
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,

5.
Hebearbeiten,

6.
Montieren,

7.
Suchen,

8.
Abdichten,

9.
Konservieren und Reinigen.

(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.


Text in der Fassung des Artikels 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TauchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TauchPrV Anwendungsbereich (vom 01.10.2016)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 ...
§ 9 TauchPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Tauch- und Arbeitsgeräte" und „Durchführung von Taucherarbeiten" nach § 7 Absatz 1 zu ...


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