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Anlage 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung



1.
Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten

mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)

2.
Vermittlung von Kenntnissen in

2.1
Tauchgerätekunde (marktorientiert)

2.2
Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)

2.3
Wartungs-Inspektionskunde

2.4
Seemannschaft

3.
Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.

3.1
Schweißen, Schneiden

3.2
Betonieren

3.3
Schalungsarbeiten

3.4
Spülarbeiten

3.5
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen

3.6
Hebearbeiten

3.7
Montieren

3.8
Suchen

3.9
Abdichten

3.10
Konservieren und Reinigen

4.
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.

4.1
Arbeiten bei Strömung

4.2
"Schwarzem Wasser"

4.3
Nachttauchen

5.
Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.

5.1
Bergung eines verunfallten Tauchers

5.2
Erstellung einer Rettungskette

5.3
Sofortmaßnahmen am Unfallort

5.4
Transport





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.10.2016Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
vom 01.03.2016 BGBl. I S. 336
aktuellvor 01.10.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TauchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TauchPrV Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges (vom 01.10.2016)
... Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (4) Über die ...
§ 8 TauchPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 2 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
...  b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2 " ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die ... der Anlage 1 aus." 5. Anlage 1 wird aufgehoben. 6. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe ... 6. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2 " durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 4 wird ... durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ... Anlage 2 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2 " ...