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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen (HandwFortbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2016 TauchPrV § 1, § 4, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen."

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen."

b)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:

1.
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin,

2.
Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.

Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus."

5.
Anlage 1 wird aufgehoben.

6.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

7.
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HandwFortbÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandwFortbÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 HandwFortbÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2016 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 17 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
... Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden ...