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Änderung § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.



 

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