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Änderung Anlage 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 01.10.2016

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Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten

mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)

2. Vermittlung von Kenntnissen in

2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)

2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)

2.3 Wartungs-Inspektionskunde

2.4 Seemannschaft

3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.

3.1 Schweißen, Schneiden

3.2 Betonieren

3.3 Schalungsarbeiten

3.4 Spülarbeiten

3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen

3.6 Hebearbeiten

3.7 Montieren

3.8 Suchen

3.9 Abdichten

3.10 Konservieren und Reinigen

4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.

4.1 Arbeiten bei Strömung

4.2 'Schwarzem Wasser'

4.3 Nachttauchen

5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.

5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers

5.2 Erstellung einer Rettungskette

5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort

5.4 Transport




(jetzt Anlage 2)