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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:

(Text neue Fassung)

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:

1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,

2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,

3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser,

4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.

vorherige Änderung

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".



(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin'.