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§ 33a - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
(1) 1Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
(2) Die Bundespolizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1566 m.W.v. 26. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 33a BPolG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 4 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33a BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33b BPolG Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 (vom 14.02.2026)
... im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a, 33, 33a die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 12 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 8 InfAustEUG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33a die folgende Angabe eingefügt: „§ 33b Datenübermittlung und ... Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977". 2. Nach § 33a wird der folgende § 33b eingefügt: „§ 33b Datenübermittlung ... im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a, 33, 33a die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 12 bleiben die ...
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 4 EUStrfVerfG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten". ... einem Jahr oder weniger bedroht ist." 5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ... 5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten ...
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