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§ 13 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten



(1) 1Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. 2§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die im Aufgabenbereich der Bundespolizei begangen wurden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde.

(3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze übertragene Zuständigkeit von Bundespolizeibehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(4) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben.





 

Frühere Fassungen von § 13 BPolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 215

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024)
... das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes , b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des ... Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes , b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. BPolZVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
... für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,  ... für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,  ...

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 BPolGuaÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... wird das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" ersetzt. 5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort „Verwaltungsbehörden" durch das Wort ...