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§ 20 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen



(1) 1Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn

1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2.
Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3.
die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und

4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

2Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.

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Zitierungen von § 20 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BPolG Befragung und Auskunftspflicht
... die nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die ...
§ 28 BPolG Besondere Mittel der Datenerhebung (vom 30.07.2016)
... 1. die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen oder unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder ...
§ 51 BPolG Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
...  1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder 2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 15 BDBOSG Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung
... beschränkt werden, in dem die Gefahr andauert. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. (3) Erleidet jemand infolge einer ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 38 BKAG Allgemeine Befugnisse
... Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall ...
§ 41 BKAG Befragung und Auskunftspflicht
... 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche ...
§ 45 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung
... § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse
... für die zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten ...
§ 66 BKAG Befugnisse
... § 63 Absatz 2 und 4 bis 8 und § 64 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die ...
§ 67 BKAG Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
... abzuwehren. § 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 9 ZFdG Befragung und Auskunftspflicht
... gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder ...
§ 39 ZFdG Allgemeine Befugnisse
...  2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die ...
§ 53 ZFdG Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
... Zollfahndungsdienstes besonders geregelt sind. (2) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die ...
§ 63 ZFdG Behördlicher Eigenschutz
... abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt. (3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 10a ZollVG Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 16.03.2017)
... und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind. (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall ... 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche ... § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: „Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 wird ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind. (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend." 11. § 12a wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 6 BPolBGebGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer ... 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare ... Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 20a BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009)
... dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Gefahr im Sinne dieses ...
§ 20c BKAG Befragung und Auskunftspflicht (vom 01.01.2009)
... und 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die ...
§ 20g BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung *) (vom 20.04.2016)
... 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr ...
§ 21 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009)
... für die zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Wenn Tatsachen die Annahme ...
§ 26 BKAG Befugnisse
... § 21 Abs. 2 bis 7, die §§ 22 bis 25 dieses Gesetzes sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Von Maßnahmen des ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019)
... nach den §§ 18 bis 20 treffen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare ...
§ 26 ZFdG Allgemeine Befugnisse (vom 01.10.2019)
... Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare ... Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare ...