§ 25 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 25 Vorladung


§ 25 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) 1Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn

1.
die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder

2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

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Zitierungen von § 25 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 BPolG Richterliche Entscheidung (vom 01.09.2009)
... Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei ...
§ 41 BPolG Behandlung festgehaltener Personen
... Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser ...
§ 45 BPolG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
...  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 25 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 39 in Gewahrsam genommen werden darf, 2.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... StPO 64,05 6 Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG   6.1 Anordnung und Vollzug der zwangsweisen ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 44 BKAG Vorladung
... dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse
... Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. (4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche ...

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... StPO 64,05 6 Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG   6.1 Anordnung und Vollzug der zwangsweisen ...

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung (1) Das ... sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder nach § 20p in Gewahrsam genommen werden darf,  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 20f BKAG Vorladung (vom 01.01.2009)
... Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ...
§ 20t BKAG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (vom 01.01.2009)
... in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder nach § 20p in Gewahrsam ...


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