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§ 49 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 49 Verwertung, Vernichtung



(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,

3.
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder

5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder

2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 49 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
...  11 Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG   11.1 Anordnung und Vollzug der Verwertung ... 11.1 Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Absatz 3 Satz 1 BPolG 77,10 11.2 Anordnung und ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 60 BKAG Sicherstellung
... anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse
... Personen oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (7) Das ...

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden ...

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 69
§ 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (vom 01.10.2019)
... die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.  ... verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden ...

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 42 ZFdG Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung
... einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden. (4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes  ...
§ 43 ZFdG Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
... würden. (2) Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entsprechend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 10a ZollVG Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 16.03.2017)
... fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Des Weiteren sind sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
...  11 Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG   11.1 Anordnung und Vollzug der Verwertung ... 11.1 Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Absatz 3 Satz 1 BPolG 77,10 11.2 Anordnung und ...

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. § 20t Betreten und ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. § 32c Unterstützung ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Des Weiteren sind sie befugt, ...

Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 6 BPolBGebGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 20s BKAG Sicherstellung (vom 01.01.2009)
... anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 21 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009)
... zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (6) Das Bundeskriminalamt kann ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019)
... oder den zu schützenden Vermögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend, 7. eine Wohnung ohne Einwilligung ...
§ 32b ZFdG Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung (vom 01.10.2019)
... um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des ...