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Änderung § 68 BPolG vom 27.06.2020

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§ 68 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 68 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,

2. sonstige Aufgaben nach § 2.

Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.