Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §
31a Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.
1Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel
11 Abs. 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) wird durch die §§
28a,
45 und
46 eingeschränkt.