Abschnitt 5 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
§ 69 Verwaltungsvorschriften
§ 69a Bußgeldvorschriften
§ 70 Einschränkung von Grundrechten

Abschnitt 5 Schlußbestimmungen

§ 69 Verwaltungsvorschriften


§ 69 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 69a Bußgeldvorschriften


§ 69a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes G. v. 22. Dezember 2007 BGBl. I S. 3214; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 m.W.v. 1. April 2008

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§ 70 Einschränkung von Grundrechten


§ 70 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 28a, 45 und 46 eingeschränkt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 30. Juli 2016



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