Synopse aller Änderungen des BPolG am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 2 des BPolBGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen
    § 1 Allgemeines
    § 2 Grenzschutz
    § 3 Bahnpolizei
    § 4 Luftsicherheit
    § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
    § 5 Schutz von Bundesorganen
    § 6 Aufgaben auf See
    § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
    § 8 Verwendung im Ausland
    § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
    § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
    § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
    § 12 Verfolgung von Straftaten
    § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 Befugnisse
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
       § 14 Allgemeine Befugnisse
       § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 16 Ermessen, Wahl der Mittel
       § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
       § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
       § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
       § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse
       Teil 1 Datenerhebung
          § 21 Erhebung personenbezogener Daten
          § 22 Befragung und Auskunftspflicht
          § 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten
          § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
          § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
          § 25 Vorladung
          § 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
          § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
          § 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
          § 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
          § 27c Gesprächsaufzeichnung
          § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
          § 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
       Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung
          § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
          § 30 Ausschreibung zur Fahndung
          § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
          § 31a Übermittlung von Fluggastdaten
          § 32 Übermittlung personenbezogener Daten
          § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
          § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 34 Abgleich personenbezogener Daten
          § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
          § 36 Errichtungsanordnung
          § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
       Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
          § 38 Platzverweisung
          § 39 Gewahrsam
          § 40 Richterliche Entscheidung
          § 41 Behandlung festgehaltener Personen
          § 42 Dauer der Freiheitsentziehung
          § 43 Durchsuchung von Personen
          § 44 Durchsuchung von Sachen
          § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
          § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
       Teil 4 Ergänzende Vorschriften
          § 47 Sicherstellung
          § 48 Verwahrung
          § 49 Verwertung, Vernichtung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
(Text neue Fassung)

          § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen
Abschnitt 3 Schadensausgleich
    § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
    § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
    § 53 Ausgleich im Todesfall
    § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
    § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
    § 56 Rechtsweg
Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten
    § 57 Bundespolizeibehörden
    § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
    § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
    § 60 Einsatz von Hubschraubern
    § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
    § 62 Unterstützungspflichten
    § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
    § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
    § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
    § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
    § 69 Verwaltungsvorschriften
    § 69a Bußgeldvorschriften
    § 70 Einschränkung von Grundrechten

§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1 Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.




1 Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten




§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen


(1) 1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 2 Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3 Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2 Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3 Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4 Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.



(3) 1 Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. 2 Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.






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