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Änderung § 3 ÖkoKennzG vom 01.01.2009

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§ 3 ÖkoKennzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 ÖkoKennzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.