(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach §
21 Abs. 1 und 3 des
Einkommensteuergesetzes.
(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§
25d Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören
- 1.
- Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
- 2.
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- der Erhaltungsaufwand,
- 5.
- sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.
(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.
(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den von Vermietern oder Verpächtern selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.
(6) 1Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen
bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,
bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,
bei Leerzimmern 90 vom Hundert
der Roheinnahmen.
2Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.
(7)
1Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen.
2Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt §
35 Abs. 3 entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904