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Abschnitt 8 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Abschnitt 8 Einkommen, Einkommensberechnung

§ 30 Einkommen



(1) 1Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. 2Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.

(2) Als Einkommen gelten nicht

1.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle von Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage ein Ausgleich nach § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird; entsprechendes gilt in den übrigen Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

1a.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn die Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf die Kosten der stationären Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag darf denjenigen bei einer ausschließlichen Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes nicht übersteigen,

2.
Wohngeld, es sei denn, bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen,

3.
das Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes sowie beim Tod des Beschädigten gezahlte gleichartige Leistungen,

4.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 205 Euro,

5.
ein freies Wohnrecht.

(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stiefkinds.




§ 31 Bewertung von Sachbezügen



(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. 2Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.




§ 32 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit



(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.

(2) 1Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehörigen land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer oder Selbständiger geleistet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. 2Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu schätzen. 3Dabei dient die einer gleichaltrigen Person für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. 4In angemessenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft der Einkommensbezieher und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. 5Unternehmer im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen, für deren Rechnung das Unternehmen geht.

(3) 1Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. 2Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.

(4) 1Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gehören vor allem

1.
notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,

2.
notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

3.
notwendige Beiträge für Berufsverbände,

4.
notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushalts nach näherer Bestimmung des Absatzes 7.

2Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit vom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden.

(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 Euro abgesetzt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

(6) 1Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und wäre sonst die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. 2Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig, sind als monatliche Pauschbeträge

1.
bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro,

2.
bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) 3,70 Euro,

3.
bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 2,30 Euro,

4.
bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 1,30 Euro

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. 3Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Monat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen.

(7) 1Sind Einkommensbezieher außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, und können ihnen weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. 2Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzen. 3Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen führen.




§ 33 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit



(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).

(3) 1Für die Berechnung der Einkünfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. 2Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung hinzuzurechnen. 3Der danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Rentenleistungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes seit dem Ende des Jahres angepaßt worden sind, für das die letzte Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.

(4) Machen Leistungsberechtigte glaubhaft oder werden dem Träger der Kriegsopferfürsorge Tatsachen bekannt, daß das Einkommen im Berechnungsjahr voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.

(5) 1Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, haben Leistungsberechtigte die Gewinne nachzuweisen. 2Sind sie hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.




§ 34 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird



Die Berechnung der Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß ein Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorgenannten Verordnung nicht anzuwenden ist.


§ 35 Einkünfte aus Kapitalvermögen



(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes).

(3) 1Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. 2Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, wenn sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen.




§ 36 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung



(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören

1.
Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,

3.
(aufgehoben)

4.
der Erhaltungsaufwand,

5.
sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.

(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags.

(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.

(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den von Vermietern oder Verpächtern selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.

(6) 1Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen

bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,

bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,

bei Leerzimmern 90 vom Hundert

der Roheinnahmen. 2Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.

(7) 1Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen. 2Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.




§ 37 Andere Einkünfte



(1) 1Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. 2Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge.

(2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sind nicht als Jahreseinkünfte zu berechnen; für sie gilt § 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.


§ 38 Einkommensberechnung in besonderen Fällen



Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung der Einkommensbezieher die Einkünfte schätzen.




§ 39 Verlustausgleich



1Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden.




§ 40 Maßgebender Zeitraum



(1) Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, gilt der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen.

(2) 1Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte nur während eines Teils des Jahres vorhanden oder zur Einkommenserzielung genutzt, sind die Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil der Einkünfte, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Einkünfte, wenn die Einkünfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden.