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§ 44 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen



(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:

1.
bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,

2.
bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und

3.
bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert.

(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1.
schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,

3.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 44 KFürsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 KFürsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 KFürsV Einzelfallprüfung (vom 21.12.2007)
... nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu ...
§ 48 KFürsV Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen (vom 21.12.2007)
... 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen ...
§ 52 KFürsV Rundungsvorschriften (vom 25.07.2017)
... sind auf volle Euro abzurunden. (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... zu" durch die Wörter „in Höhe von" ersetzt. 12. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... die Wörter „und Vermögen" eingefügt. j) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § ... 44 wird wie folgt gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44 ". k) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:  ... „Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24" ersetzt. 36. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen ... § 24" ersetzt. 36. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen (1) Schwerbeschädigten und ... 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen." 40. § 49 Abs. 1 ... sind auf volle Euro abzurunden. (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden."  ...