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Änderung § 44 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 44 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 44 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Schädigungsnähe des Bedarfs


(Text neue Fassung)

§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen


vorherige Änderung

Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädigung bedingt, kann vom Einsatz des Einkommens nach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abgesehen werden.



(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:

1.
bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,

2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und

3. bei sonstigen
Beschädigten um 15 vom Hundert.

(2) Bei Beschädigten, die wegen
Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I
oder II 30 vom Hundert,

3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu berücksichtigen.



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