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Änderung § 49 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 49 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 49 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Überwiegender Unterhalt


(Text alte Fassung)

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner wird vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn der Hilfesuchende zu dessen Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beiträgt. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder von den Eltern eines minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. 2 Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie überwiegend unterhalten werden:

1. von Leistungsberechtigten
allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes),

2.
von den Eltern oder den minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes),

3. vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (§
25f Absatz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) oder

4. von den Eltern oder einem Elternteil minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes).


(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.




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