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Änderung § 42 KFürsV vom 01.07.2011

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§ 42 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 42 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Geminderte Lebensstellung


(Text alte Fassung)

(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag von 0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich von 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag in Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2)
Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(3)
Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes beträgt:

1. 0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2. 0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3. 0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.

(2)
Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, beträgt der Freibetrag abweichend von Absatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbetrags:

1. 0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2. 0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3. 0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.

(3)
Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(4) 1
Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)