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Änderung § 42 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 42 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 42 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Geminderte Lebensstellung


(Text alte Fassung)

(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich bis zu 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag bis zur Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in Anwendung des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit anzuerkennen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag von 0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich von 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag in Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)