§ 3 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 3 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Text alte Fassung) § 3 Berufsfindung und Arbeitserprobung | (Text neue Fassung)§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung |
Durch Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden. | Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden. |