Änderung § 3 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 3 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Berufsfindung und Arbeitserprobung


(Text neue Fassung)

§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung


vorherige Änderung

Durch Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.



Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.




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