Änderung § 60 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 60 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 60 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.



 



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