Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

Abschnitt 2 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Abschnitt 2 Erziehungsbeihilfe
§ 18 Gegenstand der Förderung
§ 19 Dauer der Förderung
§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
§ 21 Unterhaltsbedarf
§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende
§ 23 Erhöhung des Einkommens

Abschnitt 2 Erziehungsbeihilfe

§ 18 Gegenstand der Förderung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden Maßnahmen der Erziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 6 Abs. 2 gefördert.

(2) 1Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die den Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen ihrer Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen. 2§ 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. 3Für die Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens zu fördern, wenn ihnen der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung nicht möglich ist.

(3) 1Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu fördern, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Grund- und Hauptschule üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt. 2Entsprechendes gilt für notwendige vorschulische Erziehungsmaßnahmen.

(4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnahmen, die zwischen der Schulentlassung und dem Beginn der Berufsausbildung überwiegend der Erziehung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum Beruf dienen, sowie Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu fördern.

(5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben, umfaßt die Erziehungsbeihilfe auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, wenn es der Erreichung des Ausbildungsziels förderlich ist, dadurch die Dauer der Förderung nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

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§ 19 Dauer der Förderung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten. 2Wird die Ausbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen. 3Erziehungsbeihilfe ist bis zum Erwerb des Doktorgrads zu zahlen, wenn die Promotion üblicherweise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung der Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann.

(2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Gründen, die Auszubildende nicht zu vertreten haben, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

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§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.

(2) 1Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere

1.
Kosten für notwendige Lernmittel,

2.
Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,

3.
Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,

4.
notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang,

5.
notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,

6.
Sonderbedarf für Studienfahrten,

7.
kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.

2Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

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§ 21 Unterhaltsbedarf


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1.
bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen der für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3.
1bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) zuzüglich der für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelbedarfsstufe sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. 2Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

2Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die Waise ein Familienzuschlag anzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juni 2011 BGBl. I S. 1114 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Entscheidung über die Leistung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

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§ 23 Erhöhung des Einkommens


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsabschnitts nicht entzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenüber dem nach § 25d des Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht hat.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007



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