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§ 27 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
Abschnitt 5 Wohnungshilfe
§ 27 Geldleistungen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes erhalten
- 1.
- Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung vorhandenen Wohnraums, wenn dies nach Art und Schwere der Schädigung notwendig ist,
- 2.
- Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution, wenn die Wohnung des Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung bedarf,
- 3.
- Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner
- a)
- beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
- b)
- zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution,
- c)
- zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums,
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