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Änderung § 2 Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 15.08.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1899
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anerkennungen von Prüfungen


(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:

1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,

2. Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.

(Text alte Fassung)

(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.