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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin (LeasFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.1995 BGBl. I S. 1570; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 10.12.1995; FNA: 806-21-7-44 Berufliche Bildung
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§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil



(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,

3.
Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll sie nachweisen, daß sie die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe,

2.
Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,

3.
Wirtschaftskreislauf,

4.
Märkte und Preisbildung,

5.
Geld und Kredit,

6.
Konjunktur und Wirtschaftswachstum,

7.
Abgrenzung:

Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,

8.
Verhältnis Ökonomie - Ökologie,

9.
Produktionsfaktoren,

10.
Faktoren der Standortwahl,

11.
betriebliche Funktionen,

12.
betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach "Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Sie soll ferner nachweisen, daß sie die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Unternehmensführung:

a)
Grundlagen,

b)
Ziele, Planung und Planungstechniken,

c)
Mitarbeiterführung;

2.
Personalwirtschaft:

a)
Personalplanung,

b)
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,

c)
Personalbeurteilung und -entwicklung,

d)
Entgeltformen,

e)
Führungsverhalten im Betrieb,

f)
betriebliches Bildungswesen,

g)
betriebliches Sozialwesen,

h)
betriebliche Mitbestimmung,

i)
Arbeits- und Sozialrecht;

3.
Betriebsorganisation:

a)
Grundlagen,

b)
Aufbauorganisation,

c)
Ablauforganisation,

d)
Phasen und Methoden des Organisierens,

e)
Informations- und Kommunikationstechniken.

(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum Leasing" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:

1.
Zivilrecht:

a)
Rechtsquellen,

b)
Grundlagen des Vertragsrechts,

c)
Eigentum und Besitz,

d)
Grundstücksrecht,

e)
Allgemeine Geschäftsbedingungen,

f)
Sicherungsrechte;

2.
Handels- und Gesellschaftsrecht:

a)
Kaufmann, Handelsregister und Firma,

b)
Rechtsformen der Unternehmen,

c)
Gesellschaftsrecht;

3.
Gerichtliche Verfahren:

a)
Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),

b)
Zwangsvollstreckungsverfahren.

(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.

(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LeasFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeasFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LeasFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 LeasFachwirtPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen. (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in ...
§ 7 LeasFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu ...
§ 8 LeasFachwirtPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
...  1. in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 , 2. in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach ...
Anlage 2 LeasFachwirtPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
...  1. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note, 2. Benennung und Bewertung der Fächer des ...