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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin (LeasFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.1995 BGBl. I S. 1570; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 10.12.1995; FNA: 806-21-7-44 Berufliche Bildung
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§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil



(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Allgemeine Leasinglehre,

2.
Immobilien-Leasing,

3.
Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,

4.
Situationsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Leasing:

a)
Grundbegriffe,

b)
der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),

c)
betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;

2.
Leasingvertrag:

a)
zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,

b)
Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,

c)
Vertragsmodelle;

3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a)
Prüfung des Leasingantrages,

b)
Bonitätsprüfung,

c)
Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,

d)
Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,

e)
Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.

(3) Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Immobilien-Leasinggesellschaft:

a)
Rechtsformen,

b)
Gestaltungsmöglichkeiten;

2.
der Immobilien-Leasingvertrag:

a)
zivil- und steuerrechtliche Aspekte,

b)
Vertragsgestaltung;

3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a)
Standort- und Objektanalyse,

b)
Investitionskosten,

c)
Bewertungsfragen,

d)
Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,

e)
Versicherungen,

f)
Objektmanagement,

g)
Objektverwertung.

(4) Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Sie soll zeigen, daß sie die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Sie soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:

a)
Bilanz,

b)
Gewinn- und Verlustrechnung,

c)
Lagebericht,

d)
Bilanzpolitik;

2.
Finanzierung von Leasingverträgen:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Bedarfsdeckung,

c)
Grundsätze der Finanzierung,

d)
Finanzierungsarten;

3.
Grundlagen der Preiskalkulation:

a)
Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,

b)
Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;

4.
Besonderheiten im Immobilien-Leasing:

a)
Bilanzierung,

b)
objektbezogene Einzelfinanzierung,

c)
Mietpreiskalkulation.

(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zu prüfender Person nicht länger als zehn Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LeasFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeasFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LeasFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 LeasFachwirtPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen. (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger ...
§ 7 LeasFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu ...
§ 8 LeasFachwirtPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... 4, 2. in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 . (2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des ...
Anlage 2 LeasFachwirtPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Teils mit Note, 3. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie 4. Benennung und Bewertung der Fächer des ...