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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil


(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Allgemeine Leasinglehre,

2. Immobilien-Leasing,

3. Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,

4. Situationsbezogenes Fachgespräch.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) Im Prüfungsfach 'Allgemeine Leasinglehre' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Leasing:

a) Grundbegriffe,

b) der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),

c) betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;

2. Leasingvertrag:

a) zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,

b) Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,

c) Vertragsmodelle;

3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a) Prüfung des Leasingantrages,

b) Bonitätsprüfung,

c) Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,

d) Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,

e) Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsfach 'Immobilien-Leasing' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. die Immobilien-Leasinggesellschaft:

a) Rechtsformen,

b) Gestaltungsmöglichkeiten;

2. der Immobilien-Leasingvertrag:

a) zivil- und steuerrechtliche Aspekte,

b) Vertragsgestaltung;

3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a) Standort- und Objektanalyse,

b) Investitionskosten,

c) Bewertungsfragen,

d) Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,

e) Versicherungen,

f) Objektmanagement,

g) Objektverwertung.

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(4) Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) Im Prüfungsfach 'Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Sie soll zeigen, daß sie die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Sie soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:

a) Bilanz,

b) Gewinn- und Verlustrechnung,

c) Lagebericht,

d) Bilanzpolitik;

2. Finanzierung von Leasingverträgen:

a) Bedarfsermittlung,

b) Bedarfsdeckung,

c) Grundsätze der Finanzierung,

d) Finanzierungsarten;

3. Grundlagen der Preiskalkulation:

a) Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,

b) Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;

4. Besonderheiten im Immobilien-Leasing:

a) Bilanzierung,

b) objektbezogene Einzelfinanzierung,

c) Mietpreiskalkulation.

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(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.



(5) Im Prüfungsfach 'Situationsbezogenes Fachgespräch' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

vorherige Änderung

(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern.



(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zu prüfender Person nicht länger als zehn Minuten dauern.