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Anlage - Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)

neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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Anlage Gebührenverzeichnis



Abschnitt I: Rahmengebühren
DM
vonbis
1.Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen
oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)
200,-5.000,-
2.Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) 200,-5.000,-
3.Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 1/4 der nach Nummer 1
oder 2 festgesetzten Be-
träge, höchstens 1.000,-
4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition
(§§ 21 bis 23 WaffG)
150,-1.000,-
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer
Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a
bis zu 750,-
5.Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandset-
zen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)
150,-1.000,-
6.Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)
200,-1.000,-
7.Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) 50,-300,-
8. Zulassung von Ausnahmen   
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußap-
parate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG
70,-750,-
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG
70,-750,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition
nach § 23 Abs. 4 WaffG
100,-750,-
d) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmu-
nition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG
50,-625,-
e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach
§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung
50,-4.000,-
f) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der
1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG
50,-1.000,-
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG 100,-500,-
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal-
tungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG
60,-250,-
9.Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV 100,-250,-
10.Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 100,-250,-
11.Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 200,-500,-
12.Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG 100,-400,-
13.Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV 100,-500,-
14.Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG 100,-700,-
15.Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG 100,-250,-
16.Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2
WaffG
100,-200,-
17.Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2
WaffG
100,-150,-
18.Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV
und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV
100,-150,-


Abschnitt II: Feste Gebühren DM
1.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,-
2.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1
WaffG)
110,-
3.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2
Satz 2 WaffG)
170,-
4.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2
WaffG)
400,-
5.Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas
bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)
150,-
6.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,-
7.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,-
8.Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- zu den
Gebühren nach den Num-
mern 1 bis 7
9.Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene
Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Ver-
einsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt
30,-
10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte  
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für
die jeweilige Waffenbesitzkarte
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder
mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG
35,-
11. Eintragung 
a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Ein-
tragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintra-
gung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorge-
nommen wird
25,-
b) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,-
c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrom-
mel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV
25,-
12.Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Mu-
nitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte
(§ 29 Abs. 4 WaffG)
50,-
13.Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,-
14.Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,-
15.Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,-
16.Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,-
17.Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35
Abs. 3 WaffG
250,-
18.Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrecht-
liche Erlaubnis
Gebühr in Höhe der Gebühr für die
jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19.Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnis-
pflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
20.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schuß-
waffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV)
20,-
21.Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen
Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
22.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen
Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffen-
händlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)
125,-
23.Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür be-
stimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch
den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)
20,-
24.Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,-
25.Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d
Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
26.Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europä-
ischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
27.Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d
Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
28.Beschußgebühren (§ 16 WaffG)  
28.1KurzwaffenDM/Lauf
1.1Pistolen gleichen Typs 1)  
1.1.1Pistolen für patronierte Munition  
1.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 22,-
1.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.1.2Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.1.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 10,-
1.1.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 3,40
1.1.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 3,40
1.1.3Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.1.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
1.1.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.1.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
1.1.4Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen  
1.1.4.1Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 be-
rechnet.
 
1.1.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1
bis 1.1.3.3 berechnet.
 
1.1.4.3Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. aus-
gebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand be-
rechnet.
 
1.2Revolver gleichen Typs 2)  
1.2.1Revolver für patronierte Munition  
12.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 18,-
1.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.2.2Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.2.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 15,-
1.2.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 4,-
1.2.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 4,-
12.3Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.2.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 54,-
1.2.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.2.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
12.4Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver  
1.2.4.1Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Num-
mern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.
 
1.2.4.2Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein-
bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand
berechnet.
 
28.2Langwaffen 
2.1Büchsen und Flinten gleichen Typs 3)  
2.1.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung  
2.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 19,-
2.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 8,80
2.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 8,80
1) Pistolen gleichen Typs sind Pistolen der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.
2) Revolver gleichen Typs sind ein- oder mehrschüssige Revolver der gleichen Waffengruppe.
3) Büchsen und Flinten gleichen Typs sind Büchsen und Flinten der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.
DM/Lauf
2.2.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung  
2.2.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 16,-
2.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
2.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen
Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in
einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.
5,50
2.3.1Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
2.3.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
2.3.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
2.3.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
2.4Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und
Flinten
 
2.4.1Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1
bis 2.3.1.3 berechnet.
 
2.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1
bis 2.3.1.3 berechnet.
 
2.4.3Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut wer-
den müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.
 
28.3Zulassung von Munition (§ 25 WaffG) DM/Los
3.1Zulassungsprüfung 
3.1.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 150,-
3.1.2bei Losgrößen von 1001 bis 3.000 Stück 450,-
3.1.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 690,-
3.1.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 950,-
3.1.5bei Losgrößen über 150.000 Stück 1000,-
3.2Fabrikationskontrolle 
3.2.1bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück 420,-
3.2.2bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 540,-
3.2.3bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück 600,-
3.2.4bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück 720,-
  DM
29.Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3
zweiter Halbsatz WaffG
25,-
30.Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle
des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG
25,-
31.Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene
50 Stück
25,-
32.Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 25,-
33.Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprü-
fung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)
25,-
34.Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen,
insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV
30,-


Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
vonbis
1.Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter-
esse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden
und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind
50,-1.000,-
2.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß
gegeben hat
Gebühr bis zu 75 vom Hundert
des Betrages, der als Gebühr
für die Vornahme der widerru-
fenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen
ist oder zu erheben wäre
3.Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknah-
me von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
Gebühr bis zu 75 vom Hundert
des Betrages, der als Gebühr für
die beantragte Amtshandlung
vorgesehen ist
4.Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch
50,-, soweit nicht für die Amtshand-
lung eine niedrigere Gebühr vorge-
sehen ist. Dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist
5.Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung, jedoch vor deren Beendigung
Gebühr bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr eines erfolglosen
Widerspruchsverfahrens
6.Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine
Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren
Gebühr bis zu 10 vom Hun-
dert des streitigen Betrages