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§ 18 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 18 Grundsatz



(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.

(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.



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Frühere Fassungen von § 18 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 17 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 17 2. JustizModG Änderung der Kostenordnung
... drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist." 4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts anderes" durch die Wörter „kein ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 5 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch ...
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für ...
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie ...