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Artikel 17 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 17 Änderung der Kostenordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 KostO § 1, § 6, § 15, § 18, § 19, § 92, § 93, § 107a, § 143, mWv. 1. Januar 2008 § 93a, § 128b, § 137, § 143

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Nachlassverwaltung" ein Komma und die Wörter „die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Testamentsvollstrecker" die Wörter „sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist."

4.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts anderes" durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.

5.
In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15)" durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts" ersetzt.

6.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro."

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden."

7.
§ 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pflegschaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht übersteigen."

8.
In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt.

9.
In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15)" durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten" ersetzt.

10.
In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt.

11.
§ 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;".

b)
Die Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort „Rücksendung" wird durch die Wörter „der Rücksendung durch Gerichte" ersetzt.

c)
Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4 bis 16.

12.
In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

13.
In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 2. JustizModG Inkrafttreten (vom 18.12.2007)
... von Absatz 1 tritt Artikel 11 am 1. Februar 2007 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17 Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2008 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die ...