(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt §
73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
- 1.
- für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
- 2.
- für eine beglaubigte Datei 10 Euro;
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§
33) erhoben.
(3) §
73 Abs. 5 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145