(
1) In den Fällen der §§
101 und
102 finden die Wertvorschriften des §
46 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(2) Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben; soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht.
(4) Für die Nachforderung und die Verjährung der Gebühr des §
101 gelten die Vorschriften des §
46 Abs. 5 entsprechend.
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Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449